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Abwicklungsvertrag gefährdet Arbeitslosengeld

Verträge in Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterliegen immer wieder der Diskussion. War es in der Vergangenheit der Aufhebungsvertrag, der den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährdete, so hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt auch dem Abwicklungsvertrag den Boden entzogen. Mit Urteil vom 18.12.2003 hat das BSG entschieden, dass auch Absprachen nach Kündigung das Arbeitslosengeld gefährden.

Verträge in Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterliegen immer wieder der Diskussion. War es in der Vergangenheit der Aufhebungsvertrag, der den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährdete, so hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt auch dem Abwicklungsvertrag den Boden entzogen. Mit Urteil vom 18.12.2003 hat das BSG entschieden, dass auch Absprachen nach Kündigung das Arbeitslosengeld gefährden.

Gemäß § 144 Sozialgesetzbuch (SGB) III tritt eine Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat ohne einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitnehmer soll davon abgehalten werden, sich an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv zu beteiligen. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst löst. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließt. Die Praxis versucht, sich dann damit zu helfen, indem ein sog. Abwicklungsvertrag geschlossen wird. Bei einem Abwicklungsvertrag erklärt sich der Arbeitnehmer bereit, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten, und erhält im Gegenzuge eine Abfindung. Es werden die Folgen der Kündigung geregelt. Das Arbeitsverhältnis wird sozusagen abgewickelt. Derartige Abreden werden vor allem getroffen, wenn ein Mitarbeiter betriebsbedingt entlassen werden soll.

Das BSG hat diesem jetzt einen Riegel vorgeschoben. Es soll keinen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mitwirkt oder ob seine aktive Beteiligung darin liegt, dass er hinsichtlich des Bestandes einer Kündigung und deren Folgen verbindliche Vereinbarungen trifft. In beiden Fällen trifft ihn eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit ist der Abwicklungsvertrag ein leeres Instrument geworden.

Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen keine Sperrzeit eintritt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Kündigung berechtigt war. Eine Ausnahme kann gelten bei Vergleichen vor dem Arbeitsgericht. Die Frage, ob eine Sperrfrist auch eintritt, wenn eine betriebsbedingte Kündigung hingenommen wird, in der ein Abfindungsangebot nach § 1a Kündigungsschutzgesetz unterbreitet wurde, hat das BSG offen gelassen. Dass es zu einer Sperrzeit kommt, ist aber nicht auszuschließen. Arbeitnehmer, die eine zu Unrecht ausgesprochene Kündigung gegen eine Abfindung akzeptieren, müssen damit rechnen, dass ihnen das Arbeitslosengeld vorübergehend gesperrt wird.

Unser Rat:

  • Prüfen Sie die Zulässigkeit von Verträgen im Rahmen von Beendigungen von Arbeitsverhältnissen und treffen entsprechende Vorsorge.