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Wiedereinstellungsanspruch nach krankheitsbedingter Kündigung

Muss ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, den er wegen Krankheit gekündigt hat, wiedereinstellen, wenn überraschend eine Besserung des Gesundheitszustandes eintritt?

Muss ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, den er wegen Krankheit gekündigt hat, wiedereinstellen, wenn überraschend eine Besserung des Gesundheitszustandes eintritt?

Durch Urteil vom 27.6.2001 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Wiedereinstellungsanspruch jedenfalls dann nicht besteht, wenn eine nachträgliche überraschende grundlegende Besserung des Gesundheitszustandes nach Ablauf der Kündigungsfrist eintritt.

In dem zu entscheidenden Fall erkrankte der als Produktionshelfer beschäftigte Arbeitnehmer langfristig wegen eines Bandscheibenvorfalles. Zum Zeitpunkt der Kündigung war völlig ungewiss, ob der Arbeitnehmer zur Aufnahme seiner Tätigkeit jemals wieder in der Lage sein würde. Während des Kündigungsschutzprozesses, aber nach Ablauf der Kündigungsfrist, trat eine grundlegende Besserung des Gesundheitszustandes ein.

Ausgangspunkt für einen Wiedereinstellungsanspruch ist die vertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Für den Fall der betriebsbedingten Kündigung ist ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich anerkannt, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt und der Wiedereinstellung keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Gleiches muss gelten bei einer krankheitsbedingten Kündigung, wenn sich nachträglich eine Besserung einstellt. Die Besorgnis der wiederholten Erkrankung muss nachweislich völlig ausgeräumt sein. Mit dem Ende des Arbeitsvertrages endet aber auch die vertragliche Fürsorgepflicht. Daraus ergibt sich aber wiederum auch, dass Änderungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einem Wiedereinstellungsanspruch führen.

Unser Rat:

  • Als Arbeitnehmer sollten Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist prüfen, inwieweit die Kündigung noch berechtigt ist.
  • Als Arbeitgeber sollten Sie prüfen, inwieweit Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist Dispositionen treffen.

Quelle: BAG v. 27.6.2001- 7 AZR 662/99 = NZA 2001, 1135