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Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Es kommt gar nicht selten vor, dass Eltern Ihren Kindern vor dem Tode Vermögen übertragen haben und sie später, etwa weil die vorhandene Rente nicht ausreicht, die Hilfe des Sozialamtes in Anspruch nehmen müssen. Zwar ist diese Problematik durch die Pflegeversicherung entschärft worden, bleibt aber nach wie vor aktuell. Insbesondere für Sozialhilfeträger stellte sich die Frage, ob auf solches Vermögen zurückgegriffen werden soll. Hintergrund ist § 528 BGB, nach dem der Schenker bei Verarmung einen Rückforderungsanspruch hat.

An sich wird der Anspruch nach § 528 BGB als höchstpersönlicher Anspruch angesehen, der mit dem Tode des Schenkers erlischt und nur unter besonderen Voraussetzungen übertragbar ist. Der Schenker soll die Entscheidungsfreiheit haben, ob er den Anspruch geltend macht oder sich möglicherweise in seinen persönlichen Dingen  einschränkt. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen:

  • Der Schenker hat schon vor seinem Tode die Schenkung zurückverlangt.
  • Der Schenker hat den Anspruch an einen Dritten, der ihm Unterhalt leistet, abgetreten.
  • Der Schenker hat durch die Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen Dritter, etwa des Sozialamtes, zu erkennen gegeben, dass er nicht in der Lage ist seinen Unterhalt zu befriedigen.

Der BGH hat diese Positionen jetzt noch einmal ausdrücklich bestätigt. Insbesondere hat er im Falle der Sozialhilfe sogar eine Überleitung nach dem Tode des Schenkers noch als ausreichend angesehen.

Der Beschenkte muss das Geschenk allerdings nur herausgeben, soweit damit der Unterhaltsanspruch befriedigt wird. Er kann sich außerdem darauf berufen, dass er nicht bereichert ist. Sind zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit seit der Schenkung 10 Jahre vergangen, so ist eine Rückforderung ausgeschlossen, § 529 BGB.

Unser Rat:

  • Wenn Sie von Ihren Eltern derartige Geschenke erhalten haben, so sollten Sie gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass vor Ablauf von 10 Jahren der Unterhalt der Eltern gesichert ist.
  • Hier dürfte sicher einiges an Gestaltungsspielraum bleiben, wenn rechtzeitig gehandelt wird.

BGH v. 25. 4. 2001 – X ZR 205/99 = NJW 2001, 2084